2.2.3.3. Die Beklagte ortet bei der Traktandierung und Protokollierung namentlich der Schulpflegesitzungen vom 28. September 2020 und vom 12. Januar 2021 formelle Mängel, die zur Ungültigkeit oder Nichtigkeit der an diesen Sitzungen gefassten Beschlüssen führen sollen. An der Sitzung vom 28. September 2020 ordnete die Schulpflege an, dass die Schulleitung "Überzeit" leisten müsse, um die wichtigsten Arbeiten der aus Sicht der Schulpflege unterdotierten Schulverwaltung (z.B. ALSA-Verträge, Kommunikation an Lehrpersonen und Eltern) fristgerecht zu erledigen, verbunden mit der Weisung an die Schulleitung, bis 20. Oktober 2020 alle Arbeiten