Der Gemeinderat T._____ ist weder das eine noch das andere; Aufsichtsbehörde über die Schulen und damit auch über die Schulpflegen war gemäss § 51 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 das zuständige Departement (BKS). Schliesslich wäre auch fraglich, ob das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (für den Fall, dass die Schulpflege mit der nachträglichen Genehmigung von 329 Überstunden der Klägerin samt Anordnung von deren Auszahlung und der Anordnung zusätzlicher Überstundenarbeit im Jahr 2021 gegen geltendes Recht verstossen hätte, z.B. § 27 PLV) das Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (der Klägerin) überwiegen würde.