Ein Widerruf des Beschlusses durch den Gemeinderat gestützt auf § 37 VRPG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich beim erwähnten Beschluss nicht um eine Verfügung bzw. einen Entscheid im Sinne von § 26 VRPG handelte, sondern vielmehr, da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhte (siehe dazu schon Erw. I/1 vorne), um eine einseitige vertragliche Gestaltungserklärung (Umkehrschluss aus § 3 VALL). Ohnehin übersieht die Beklagte, dass der Widerruf eines Entscheids gestützt auf § 37 VRPG nur entweder durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde erfolgen kann. Der Gemeinderat T._____ ist weder das eine noch das andere;