Folglich war die Schulpflege entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl für die Anordnung als auch die nachträgliche Genehmigung von Überstunden der Klägerin und die Anordnung von deren Auszahlungen zuständig und kompetent. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Gewährung der finanziellen Mittel für die Auszahlung von Überstunden der Gemeinderat zuständig war und die Schulpflege diesbezüglich beim Gemeinderat einen Antrag stellen musste, und dass sich der Kanton gemäss § 1 Abs. 2 des Dekrets über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten vom 22. Februar 2005 (Gemeindebeteiligungsdekret, GBD; SAR 411.250) nur