Die Klägerin sei bösgläubig gewesen und habe sich nicht auf die Auszahlung von Überstunden verlassen dürfen. Die Schulpflege sei für die Anordnung von Überstunden nur so weit zuständig gewesen, als sie diese ausserordentlichen Personalkosten im Rahmen des Budgets und des Kompetenzgeldes für die Schule (vgl. dazu § 74 des Schulgesetzes in der vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung) durch kommunales Geld habe finanzieren können; eine kantonale oder kommunale Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung habe nie bestanden.