Der Beschluss der Schulpflege vom 12. Januar 2021 (KB 13 und BB 14) betreffend Genehmigung und Auszahlung von 329 Überstunden der Klägerin sei demgemäss infolge Kompetenzüberschreitung nichtig. Zumindest wäre der Beschluss seitens des Gemeinderats nach Massgabe von § 37 VRPG zu widerrufen. Die Klägerin sei bösgläubig gewesen und habe sich nicht auf die Auszahlung von Überstunden verlassen dürfen.