SAR 171.100) habe die Zuständigkeit bzw. Kompetenz dafür beim Gemeinderat gelegen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe gewusst oder hätte aufgrund ihrer Erfahrung in Bezug auf die Auszahlung von Überstunden an die Schulverwaltung wissen müssen, dass die Schulpflege weder zur Anordnung von Überstunden noch zu deren (nachträglichen) Genehmigung befugt gewesen sei; vielmehr sei ihr insoweit bloss ein Antragsrecht (an den Gemeinderat) zugekommen (vgl. KB 12, 14, 15 und 33). Der Beschluss der Schulpflege vom 12. Januar 2021 (KB 13 und BB 14) betreffend Genehmigung und Auszahlung von 329 Überstunden der Klägerin sei demgemäss infolge Kompetenzüberschreitung nichtig.