2.2.3.2. Nach dem Dafürhalten der Beklagten war die Schulpflege nicht zuständig bzw. kompetent, gegenüber der Klägerin die Leistung von Überstunden anzuordnen oder geleistete Mehrarbeit nachträglich als Überstunden zu genehmigen. Aufgrund seiner Finanzhoheit gemäss § 94a Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) habe die Zuständigkeit bzw. Kompetenz dafür beim Gemeinderat gelegen, was der Klägerin bekannt gewesen sei.