Insofern spielt es auch keine Rolle, ob der Stellennachfolger der Klägerin die Arbeit der Co- Schulleitung problemlos innerhalb seines normalen Arbeitspensums (von 80%) zu bewältigen vermochte, was den Aussagen von Gemeindeammann G._____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht nicht so klar zu entnehmen war (vgl. Protokoll, S. 26 f.). 2.2.3. 2.2.3.1. Des Weiteren liegt im Streit, ob die von der Klägerin geleistete Mehrarbeit als Überstundenarbeit gültig angeordnet oder (nachträglich) genehmigt - 22 -