2.2.2.8. Unmassgeblich ist sodann, ob der Grund für die Leistung von Überstunden – wie die Beklagte antönt (Klageantwort, S. 10 und 45) – in der Ineffizienz der Arbeitsweise bzw. in der ungenügenden Produktivität der Klägerin oder einer reduzierten Arbeitsfähigkeit gelegen haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.133/2000 vom 8. September 2000, Erw. 3a; STREIFF/ VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 321c OR). Insofern spielt es auch keine Rolle, ob der Stellennachfolger der Klägerin die Arbeit der Co- Schulleitung problemlos innerhalb seines normalen Arbeitspensums (von 80%) zu bewältigen vermochte, was den Aussagen von Gemeindeammann G.___