Die Auszahlung nachweislich geleisteter Überstunden kann selbstverständlich nicht mit der Begründung verweigert werden, es verstosse gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die zur Diskussion stehende Menge geleisteter Überstunden anzuordnen oder deren Leistung zu dulden. Mit dieser Argumentation würde der betroffene Arbeitnehmer gleich doppelt bestraft: einmal, indem er zu viel (potenziell gesundheitsschädliche) Überstunden leisten müsste, und das zweite Mal, indem er dafür nicht einmal eine Gegenleistung erhielte.