Jedenfalls liegt kein entsprechender Beschluss oder auch nur eine informelle Äusserung des Gemeinderats vor (vgl. Protokoll, S. 29). Demnach hatte die Klägerin noch Anfang/Mitte März 2021 keinen Grund zur Annahme, ihre Tätigkeit umgehend auf ihr Normalpensum reduzieren zu müssen (vgl. auch Protokoll, S. 23, wonach die Klägerin glaubte, dass der Gemeinderat mit ihrer Überstundenarbeit einverstanden war). Dass der Gemeinderat vom Gegenteil ausging (Protokoll, S. 29), konnte die Klägerin nicht wissen.