Durch diese Vorgänge hatte der Gemeinderat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Klägerin vereinbarte Arbeitszeit zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, und musste zumindest im Grundsatz erkennen, dass auch ab Januar 2021 weiterhin Überstundenarbeit erforderlich sein könnte. Es wäre ihm in dieser Situation zumutbar gewesen, sich bei der Klägerin danach zu erkundigen, ob sie weiterhin Überstunden leiste (vgl. dazu auch BGE 129 III 171, Erw. 2.3). Entsprechend kann sich der Gemeinderat als - 20 -