Mit Wirkung ab 1. Februar 2021 übernahm der Gemeinderat alle Aufgaben und Befugnisse der Schulpflege (vgl. KB 19) und rückte damit in deren Stellung als Anstellungsbehörde der Schulleitung nach. Die Überstundenanordnung der Schulpflege hob der Gemeinderat indessen nicht auf. Die Richtigkeit der Aussage von Gemeindeammann G._____ an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht, er sei von der Schulpflege nicht mit dem Protokollauszug zu den Beschlüssen vom 12. Januar 2021 (KB 13) bedient worden und habe nichts von der betreffenden Überstundenanordnung gewusst (Protokoll, S. 28 und 29), ist dabei zweifelhaft.