tember 2020 (KB 14) hätte die Mehrarbeit zudem auf die fristgerechte Erledigung der wichtigsten Arbeiten beschränkt werden müssen, und Arbeiten, die normalerweise an die Schulverwaltung delegiert worden wären, hätten aufgeschrieben werden müssen. Spätestens ab Kompensation der Zeitguthaben durch die Schulverwalterinnen ab 20. Oktober 2020 habe kein Grund mehr für Mehrarbeit der Co-Schulleitung bestanden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die wichtigsten Arbeiten wie ALSA-Verträge und die Kommunikation mit Lehrpersonen und Eltern über 1'000 Überstunden hätten generieren sollen.