2.2.2.5. Die Beklagte bestreitet sodann die betriebliche Notwendigkeit der Leistung von Überstunden. Die Unterstützung der Schulverwaltung als Stabstelle zu Gunsten der Co-Schulleitung sei lediglich während rund 3,5 Wochen auf 50% reduziert und deren Überstunden seien im Oktober 2020 bereits kompensiert gewesen. Daher sei es unerfindlich, weshalb die Co-Schulleitung hätte Überstunden leisten müssen, zumal die Schulleitungsfunktion nicht unterdotiert gewesen sei. Gemäss Protokoll der Schulpflege vom 28. Sep- - 19 -