Insgesamt wertet das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Zeitraum August 2020 bis März 2021 geführten Zeiterfassungstabellen (KB 16, 22 und 23) im Rahmen des herabgesetzten Beweismasses zufolge Beweiserleichterung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2.1.4 vorne) als grundsätzlich hinreichend verlässlich.