Abgesehen davon will die Klägerin bereits zuvor und danach Mehrarbeit in beträchtlichem Ausmass geleistet, für diese jedoch nie eine Überstundenentschädigung verlangt haben (Protokoll, S. 18 und 23), was von den Zeugen teilweise bestätigt wurde (Protokoll, S. 9 und 15). Insofern ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass neben der Schulverwaltung auch die Schulleitung nicht zuletzt mit Blick auf die hohen Ansprüche der Klägerin an den Schulbetrieb stellenmässig unterdotiert gewesen sein könnte (vgl. auch KB 20 und Protokoll, S. 26).