In der Tat handelt es sich bei der von der Klägerin von August 2020 bis März 2021 deklarierten Mehrarbeit von 1'022,3 Stunden (richtig: 1'021,9 Stunden) um ein enormes Pensum, das für eine Schulleitungsperson im damaligen Alter der Klägerin (von ca. 65 Jahren) schwer bewältigbar erscheint. Es wurde jedoch an der Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht von allen befragten Mitgliedern der Schulpflege einhellig hervorgehoben, dass die Klägerin wesentlich mehr als ihr normales Pensum geleistet habe und eine ausserordentliche engagierte, initiative Person mit einem hohen Arbeitsethos gewesen sei, die sich voll für die Schule T._____ eingesetzt habe, um einen hohen Standard zu gewährleisten.