Dass § 38d VALL nicht auf Schulleitungen anwendbar ist, wurde bereits in Erw. 2.1.1 vorne erläutert. Im Übrigen könnte zumindest mit Bezug auf die Zeiterfassungstabellen für den Zeitraum August bis Dezember 2020 (KB 16) nicht mehr von persönlichen Zeiterfassungen gesprochen werden, nachdem diese der Schulpflege zur Überprüfung vorgelegt und (teilweise) genehmigt wurden.