Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 45 zu Art. 110). Und letztlich handelt es sich bei eigenen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers immer nur um Parteibehauptungen, die mehr oder weniger plausibel sind. Entsprechend lässt sich der zeitliche Mehrumfang der Arbeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder üblichen Mass regelmässig nicht zur vollen Überzeugung beweisen, was auch der Grund für die Gewährung von Beweiserleichterungen in diesem Bereich ist, so dass es genügt, wenn sich dem Gericht die Anzahl geleisteter Überstunden mit einem gewissen Nachdruck aufdrängt (Urteile des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011, Erw. 2.2 f., und 4A_40/2008 vom 19. August 2008, Erw.