Zwar käme unterzeichneten Zeiterfassungsbogen insofern eine etwas erhöhte Beweiskraft und Glaubwürdigkeit zu, als der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der erfassten Arbeitszeiten einstünde. Immerhin geht die Klägerin aus ihren Zeiterfassungstabellen (KB 16, 22 und 23) zweifelsfrei als Ausstellerin hervor (der strafrechtliche Urkundenbegriff nach Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] könnte damit bereits erfüllt sein; vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 45 zu Art.