Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Eine andere Frage ist, ob die Schulpflege(-Präsidentin) die von der Klägerin vorgelegte Zeiterfassung genügend sorgfältig und gewissenhaft kontrollierte und ob sie verpflichtet gewesen wäre, die Einhal- - 14 -