Hätte sie bei jedem einzelnen Berufsfeld bereits ab angebrochenen zehn Minuten durchgehend auf ganze Stunden aufgerundet, wären es maximal 545 Stunden. Nach Abzug von 127,5 Stunden vom oben (Erw. 2.21 vorne) angeführten Gesamttotal von 1'021,9 Stunden verblieben 894,4 Stunden Mehrarbeit, worin die eingeklagten 499 Überstunden immer noch enthalten wären. Selbst im Falle eines Abzugs von 545 Stunden wären es noch 476,9 Mehrstunden, wobei nicht darauf abgestellt werden kann, dass bei jeder einzelnen der in den Zeiterfassungstabellen enthaltenen Stundenangaben pro Berufsfeld jedes Mal schon bei angebrochenen zehn Minuten (um 50 Minuten) auf ganze Stunden aufgerundet wurde.