Für die Berechnung ihrer täglichen Arbeitszeit habe sie bei Arbeitsende jeweils die Differenz zwischen dem Arbeitsbeginn am Morgen und dem Arbeitsende am Abend berechnet und davon ihre Verpflegungspausen am Mittag und gegebenenfalls am Abend sowie zwei Kaffeepausen zu je einer Viertelstunde abgezogen (Protokoll, S. 18 und 25). Im für die Klägerin ungünstigsten Fall müsste somit davon ausgegangen werden, dass sie insgesamt maximal rund 127,5 Stunden (173 Arbeitstage x 50 Minuten) zu viel an effektiver Arbeitszeit deklariert hätte. Hätte sie bei jedem einzelnen Berufsfeld bereits ab angebrochenen zehn Minuten durchgehend auf ganze Stunden aufgerundet, wären es maximal 545 Stunden.