Ab welcher Zeiteinheit sie jeweils auf ganze Stunden aufrundete (ab zehn Minuten, einer Viertelstunde oder einer halben Stunde), vermochte die Klägerin nicht mehr klar zu sagen (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 20. August 2024 [nachfolgend: Protokoll], S. 17). Für die Berechnung ihrer täglichen Arbeitszeit habe sie bei Arbeitsende jeweils die Differenz zwischen dem Arbeitsbeginn am Morgen und dem Arbeitsende am Abend berechnet und davon ihre Verpflegungspausen am Mittag und gegebenenfalls am Abend sowie zwei Kaffeepausen zu je einer Viertelstunde abgezogen (Protokoll, S. 18 und 25).