ze Stunden auf- oder abrundete (vgl. Replik, S. 22, zu Ziff. 13). An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht führte sie insoweit aus, sie habe tendenziell mehr ab- als aufgerundet. Auf volle Stunden gerundet habe sie die tägliche Gesamtarbeitszeit, nicht die Arbeit pro Berufsfeld, zumal hier eine klare Abgrenzung ohnehin nicht immer möglich gewesen sei. Ab welcher Zeiteinheit sie jeweils auf ganze Stunden aufrundete (ab zehn Minuten, einer Viertelstunde oder einer halben Stunde), vermochte die Klägerin nicht mehr klar zu sagen (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 20. August 2024 [nachfolgend: Protokoll], S. 17).