2.2.2.2. Sie rügt zunächst, dass sich die Zeiterfassungstabellen nicht – wie in § 10 Abs. 2 AZV vorgeschrieben – zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende (lit. a), zu Beginn und Ende der Verpflegungspause (lit. b) und zu den angeordneten Überstunden (mit lit. d mitgemeint) äusserten. Auffällig sei sodann, dass die täglichen Arbeitszeiten nur ganze Stunden umfassten. Schliesslich habe die Klägerin die Zeiterfassungstabellen nicht unterzeichnet. Abgesehen davon entstünden gemäss § 38d VALL aus persönlichen Zeiterfassungen keine Ansprüche auf Überstundenkompensation oder -entschädigung. - 12 -