Gemäss den von der Klägerin anhand des BKS-Tools erstellten Arbeitszeiterfassungstabellen (KB 16, 22 und 23) leistete sie von August bis Dezember 2020 1'288 Arbeitsstunden, was bei 620,9 Sollstunden (richtig: 621,3 Sollstunden [5,7 Soll-Stunden x 109 Arbeitstage]) Mehrarbeit im Vergleich zur Normalarbeitszeit im Umfang von 667,1 Stunden (richtig: 666,7 Stunden) ergibt. In den Monaten Januar bis März 2021 erfasste die Klägerin 720 Arbeitsstunden, was bei 364,8 Sollstunden (5,7 Soll-Stunden x 64 Arbeitstage) Mehrarbeit im Vergleich zur Normalarbeitszeit im Umfang von 355,2 Stunden entspricht. Das Gesamttotal an Mehrarbeit beliefe sich demnach auf 1'021,9 Stunden (666,7 + 355,2).