Im hier massgeblichen Schuljahr 2020/21 betrug die Brutto-Jahresarbeitszeit 2'104 Stunden und die Netto-Jahresarbeitszeit bei einem Ferienanspruch von 30 Tagen somit 1'852 Stunden, was bei einem Beschäftigungsgrad von 80% die in den Zeiterfassungstabellen der Klägerin erwähnte Anzahl jährlicher Soll-Stunden von 1'481,6 ergibt. Um daraus die täglichen Soll-Stunden zu errechnen, ist - 11 -