2.2. 2.2.1. In den massgeblichen Anstellungsverträgen vom 20. Februar 2017 / 8. März 2017 (KB 8), gültig ab 1. August 2017, und vom 20. November 2020 (KB 10), gültig vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, haben die Parteien als Normalpensum (bei Vollzeitbeschäftigung) 42 Wochenstunden vereinbart, was der Regelung in § 5 Abs. 1 AZV entspricht. Beim Beschäftigungsgrad der Klägerin von 80% reduzierte sich dieses Pensum auf 33,6 Wochenstunden (§ 5 Abs. 1 AZV). 33,6 Wochenstunden ergeben bei fünf Arbeitstagen pro Woche von Montag bis Freitag (vgl. § 6 Abs. 1 AZV) ein tägliches Soll-Arbeitspensum von 6,72 Stunden.