Aufgrund dieser Autonomie trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer falschen oder vertragswidrigen Zeiteinteilung: Erstens ist die vertragliche Regelung zulässig, wonach nur ein bestimmter Teil des Gleitzeitüberhangs in die nächste Abrechnungsperiode hinübergenommen werden darf. Zweitens fällt ein Gleitzeitüberhang entschädigungslos dahin, wenn der Arbeitnehmer diesen derart anwachsen lässt, dass er bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr abgebaut werden kann (BGE 130 V 309, Erw. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2012 vom 19. Februar 2013, Erw. 3.2; SENTI, a.a.O., S. 387; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art.