VALL wurde im Übrigen zeitgleich mit dem geänderten § 34 Abs. 3 VALL (mit Bestätigung des Verweises auf die §§ 27–34 PLV) beschlossen und in die VALL eingefügt (vgl. AGS 2011/3-30). Beachtlich ist zudem, dass Schulleitungen für sich selbst Überstunden anordnen und vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bewilligen lassen könnten (vgl. Abs. 2), wenn § 38d VALL auch auf die Schulleitung anwendbar wäre, was kaum sinnvoll erscheint. Schliesslich erübrigt sich eine Begrenzung der Übertragbarkeit (aufs folgende Schuljahr) auf maximal 300 Überstunden gemäss § 38d Abs. 3