festgelegt. Für die Schulleitung gibt es keine entsprechende Zeitplanung. Zum anderen steht die Regelung in § 38 Abs. 4 VALL hinsichtlich des Ausschlusses eines Überstundenzuschlags in offenem Widerspruch zu § 27 Abs. 3 PLV. Weil diese Bestimmung (kraft des Verweises in § 34 Abs. 3 VALL) in Anstellungsverhältnissen von Lehrpersonen und Schulleitungen nur für letztere gilt, geht sie als speziellere Regelung § 38d Abs. 4 VALL vor. Daran ändert auch die Entstehungsgeschichte von § 38d VALL nichts. § 38d VALL wurde im Übrigen zeitgleich mit dem geänderten § 34 Abs. 3 VALL (mit Bestätigung des Verweises auf die §§ 27–34 PLV) beschlossen und in die VALL eingefügt (vgl. AGS 2011/3-30).