lohns ohne Zulagen berechnet, keine Lohnzuschläge ausbezahlt werden (Abs. 4). Die Nichtanwendbarkeit von § 38d VALL auf Schulleitungen ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung der Norm. § 38d VALL regelt Abweichungen von der in § 38c VALL thematisierten Zeitplanung, die sich ihrerseits nur auf Lehrpersonen bezieht; bei diesen wird der benötigte Zeitaufwand zur Erfüllung der Aufgaben in den verschiedenen Berufsfeldern (Berufsfelder "Unterricht" und "Schule"; vgl. dazu §§ 35 und 38 VALL) mit einem bedarfsgerechten Planungsinstrument der Schule (vorgängig) -7-