§ 34 Abs. 3 VALL). § 27 PLV definiert Überstunden als Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Sollarbeitszeit hinaus auf Anordnung der oder des Vorgesetzten hin geleistet wird (Abs. 1). Sie sind grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren (Abs. 2). Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, ordnet die Anstellungsbehörde ausnahmsweise die Auszahlung der Überstunden an. Diese berechnet sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen mit einem Zuschlag von 25% (Abs. 3).