6. Falsch liegt die Beklagte sodann in der Annahme, die Klägerin müsste die Anwendbarkeit der aus Sicht der Beklagten einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anerkennen oder bestreiten (vgl. Duplik, S. 5, 9, 55, 59, 87 und 93). Das Verwaltungsgericht wendet das Recht – wie jegliches staatliche Gericht – von Amtes wegen an (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 57 ZPO). Es ist mithin am Gericht, von Amtes wegen zu beurteilen, welche gesetzlichen Regeln auf die Vertragsstreitigkeit Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_64/2020 vom 6. August 2020, Erw. 5 mit Hinweisen)