142 Abs. 1 und 2, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist demnach einzutreten. 5. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelangt im Klageverfahren aus öf- fentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen im Gegensatz zu anderen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren, in denen die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und -5-