vgl. auch § 3 Abs. 1 GAL). Die daraus entstandene Streitigkeit über die Entschädigung von Überstunden ist daher vertraglicher Natur, zumal es sich nicht um eine Materie handelt, die per Verfügung geregelt wird (Umkehrschluss aus § 3 VALL). Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtsbegehren der Parteien im Klageverfahren zu behandeln (§ 36 Abs. 1 lit. a GAL). 2. Das in § 35 Abs. 1 GAL vorgeschriebene Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungskommission wurde ordnungsgemäss durchgeführt.