2. Am 22. April 2021 verlangte A._____ von der Gemeinde T._____ die Auszahlung von Fr. 105'680.00 für im Zeitraum August 2020 bis März 2021 geleistete Überstunden. In der Stellungnahme vom 9. Juli 2021 lehnte die Gemeinde T._____ die Forderung auf Auszahlung der geltend gemachten Überstunden ab. B. 1. Mit Gesuch vom 14. September 2021 an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission) beantragte A._____ die Verpflichtung der Gemeinde T._____ zur Auszahlung einer Überstundenentschädigung in Höhe von Fr. 105'680.00. 2. Am 20. Januar 2022 (Versand: 3. Februar 2022) empfahl die Schlichtungskommission den Parteien: