Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Mit Fr. 24'375.00 ist der Streitwert der vorliegenden Klage im untersten Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 vorgesehenen Streitwertrahmens anzusiedeln. Der mutmassliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters ist als durchschnittlich zu bezeichnen, wobei die Materie an sich nicht sonderlich komplex ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird die volle Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: