Die vorliegende Klage wurde grundsätzlich gutheissen; mit ihrer Entschädigungsforderung ist die Klägerin zu zwei Dritteln durchgedrungen. Bei einem solchen Prozessausgang ist praxisgemäss zu Gunsten der klagenden Partei darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Entschädigungsforderung vom Ermessen des Gerichts abhängt. Mit Rücksicht auf das gerichtliche Ermessen bei der Festlegung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung ist der Klägerin deshalb die volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.20 vom 1. Dezember 2022, Erw. III/2).