2. 2.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). Das bedeutet, dass die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht insbesondere abweichen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe – wie beispielsweise die Festlegung einer Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung – vom gerichtlichen Ermessen abhängig war (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).