Entschädigungsmindernd wirkt sich aus, dass die Klägerin im Kündigungszeitpunkt erst seit vier Jahren bei der Beklagten angestellt war. Entschädigungserhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Aussichten der Klägerin auf eine neue Anstellung angesichts ihrer Arbeitsunfähigkeit und ihres Alters getrübt waren (Protokoll, S. 12). Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Faktoren erscheint im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Höhe von Fr 16'500.00, was etwas mehr als zwei Bruttomonatslöhnen entspricht, als angemessen.