Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die im Kündigungsschreiben angeführten Kündigungsgründe nur vorgeschoben waren und man die Klägerin auf diesem Wege aufgrund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder ihres Verhaltens loswerden wollte. Der Beklagten kann kein qualifiziertes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Die Klägerin trifft sodann an der Kündigung kein Mitverschulden. Entschädigungsmindernd wirkt sich aus, dass die Klägerin im Kündigungszeitpunkt erst seit vier Jahren bei der Beklagten angestellt war.