4.3. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist widerrechtlich. Das Verhalten der Beklagten ist insofern teilweise nachvollziehbar, als eine Zentralisierung von HR-Aufgaben grundsätzlich durchaus gewisse Effizienzgewinne verspricht. Die Beklagte hätte allerdings erkennen müssen, dass […] die Aufgaben der Klägerin nicht übernehmen kann, ohne den eigenen Stellenetat zu erhöhen. Als die Beklagte ihre Fehleinschätzung offenbar erkannte, schrieb sie eine Stelle als HR-Fachperson aus.