Weshalb diese nicht umgesetzt wurden, vermochte an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht keine der Parteien darzulegen (Protokoll, S. 10 f., 13 und 21 f.). Zusammengefasst vermag die Klägerin keine genügenden Indizien aufzuführen, die auf eine missbräuchliche Kündigung schliessen lassen. 3.6. Nach dem Ausgeführten ist die von der Beklagten gegenüber der Klägerin am 25. Januar 2022 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses mangels eines nachgewiesenen sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a Personalreglement materiell widerrechtlich.