3.5.3. Aufgrund der Akten und der Aussagen an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte mit der Kündigung die Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht unterlaufen wollte. Die Beklagte bestätigt zwar, dass es eine einmalige Feriensperre gab, diese sei aber nur im Zusammenhang mit der Reorganisation von G. und den damit verbundenen Kündigungen notwendig gewesen (Protokoll, S. 13 f. und 20 f.). Auf die von der Klägerin geltend gemachte hohe Arbeitslast hatte die Beklagte offenbar bereits im September 2019 mit der Anstellung einer Assistentin Personaladministration […] reagiert.