Die hohe Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus Indizien wie z.B. aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen gewissen – auf missbräuchliche Motive hinweisenden – Äusserungen und der Kündigung oder wenn die Arbeitnehmerin auf schlüssige Indizien für Missbräuchlichkeit hinweist und der von der Arbeitgeberin angegebene Kündigungsgrund demgegenüber als vorgeschoben erscheint (W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 31 zu Art. 336 OR; JÜRG BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319 – 343 OR, 3. Aufl. 2014, S. 424; vgl. auch BGE 130 III 699, Erw. 4.1 = Pra 2005 Nr. 74 S. 579).