Angesichts der beklagtischen Kritik am Verhalten der Klägerin kann zwar nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass dieses den Kündigungsentschluss ebenfalls beeinflusst hatte, es fehlt jedoch – auch mit Blick auf die Bestrebungen nach einem zentral geführten Personalwesen (siehe vorne Erw. 3.3.1) – an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass es für den Kündigungsentscheid ausschlaggebend war. Für eine Kündigung wegen Verhaltens- oder Leistungsmängel hätte es im Übrigen auch an einer Abmahnung und dem Ansetzen einer Bewährungszeit gefehlt.